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B Strasseninfrastruktur

Allgemeine Bemerkungen zur Strasseninfrastruktur
Die Strasseninfrastruktur – im Wesentlichen die Strassen selbst, aber beispielsweise auch Signalisationen oder Tankstellen – stellt die betriebliche Voraussetzung insbesondere der motorisierten Mobilität dar. Den rechtlichen Rahmen steckten die (mehrmals revidierten) Strassenverkehrsgesetze von 1932 und 1958 ab, welche die Kompetenzen zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden regelten. Im Weiteren waren die kantonalen Strassengesetze bestimmend. Die finanzielle Basis bildeten im Wesentlichen die ordentlichen und ausserordentlichen Strassenausgaben der öffentlichen Hand (Kantone, Gemeinden) sowie die seit der Zwischenkriegszeit in den meisten Kantonen zweckgebundenen Automobilabgaben. Dazu kam ab 1928 (rückwirkend per 1925) ein Teil der vom Bund erhobenen Treibstoffzölle, die namentlich für den Bau des Autobahnnetzes zu einem zentralen Finanzierungsinstrument wurden. Im Grundsatz wird zwischen Gemeinde-, Kantons- und Nationalstrassen unterschieden, wobei sich die Begrifflichkeiten im Lauf der Zeit mitunter wandelten (zum Beispiel «Staats-» statt Kantonsstrassen). Ausserdem wurden Strassen auch von Privaten, Korporationen oder Genossenschaften erstellt. Einigermassen gesicherte jährliche Daten zur Ausdehnung des schweizerischen Strassennetzes liegen auf Kantonsebene ab 1924 vor, für die Gemeinden ab 1931. Letztere wurden Ende der 1930er-Jahre vom damaligen Eidgenössischen Amt für Statistik (EAS, heute BFS) angesichts des aufziehenden Konkurrenzkampfes zwischen Strasse und Schiene ermittelt, um für die Gesetzgebung offizielle Grundlagen zu schaffen (vgl. auch das Thema «Areal und Verkehrsflächen»). Sieht man von vereinzelten Kantonen ab, gibt es für die Zeit vor 1924 lediglich wenige Schätzungen, so zum Beispiel vom BFS, wobei teils unklar ist, auf welchen Quellen diese Zahlen beruhen. Wir haben uns deshalb dazu entschlossen, den Strassenbau bis zirka 1920 in einem separaten Themendossier zu behandeln. Für die hier präsentierten Reihen sind die folgenden Quellen relevant:

Grundsätzlich beziehen sich alle Daten auf den Stand Ende des Jahres und, sofern nicht anders vermerkt, auf die in Betrieb stehenden Strassen. Als unproblematisch dürfen die Angaben zu den Nationalstrassen gelten. Allerdings beziehen sie sich öfters nur auf die ganze Schweiz (Verkehrsstatistik, BFS). So fehlen etwa auf kantonaler Ebene vor 1980 Zahlen zu den Längen von Autobahnen, Auto- und Gemischtverkehrsstrassen. Wir haben diese auf der Basis der oben genannten ASTRA-Tabelle rekonstruiert, was aber mangels eindeutiger Angaben für die Kantone Graubünden, Tessin und St. Gallen nur beschränkt oder gar nicht möglich war. Beim Kanton Neuenburg stellt sich die Frage, ob man das 1964 eröffnete Teilstück der A5 von Areuse bis zur Grenze des Kantons Waadt (13.3 Kilometer) wegen dessen geringerem Ausbaustandard als Autobahn zählen soll, wie das in der Astra-Tabelle geschieht, oder nicht, wie dies das BFS handhabte. Wer die Variante des BFS bevorzugt, muss von den Werten zu den Autobahnen 1964–1979 die erwähnten 13.3 Kilometer subtrahieren. Reichhaltig sind die Informationen, die der «Verband Schweizerischer Strassenbaufachmänner» (VSS) für die Kantonsstrassen lieferte, etwa kantonsweise zu den verschiedenen Belagsarten der Strassen. Die entsprechenden Informationen erhielt der VSS direkt von den Kantonen. Allerdings herrschte bis in die 1940er-Jahre ein beträchtliches Zahlenwirrwarr. So zeigten die St.Jb, die sich auf den VSS als Quelle beriefen, je nach Band 1935–1940 rückwirkend für das Jahr 1932 gleich drei divergierende Versionen zur Länge des Schweizer Kantonsstrassennetzes an. Die Zahlen stimmten jedoch nicht mit denjenigen des VSS überein, wohl aber – zumindest in den Bänden 1938/39 – mit denjenigen des EAS. Es handelte sich bei den Differenzen primär um ein definitorisches Problem, nämlich um die Frage, was denn eigentlich als «Kantonsstrasse» galt, wobei die Kantone Zürich und vor allem Wallis die Gesamtentwicklung durch Uminterpretationen massgeblich prägten. So sind bezüglich des Kantons Zürich bestimmte Gemeindestrassen der Städte Zürich und Winterthur sowohl in gewissen Tabellen des VSS als auch der St.Jb teilweise einberechnet (rund 270 Kilometer; in den St.Jb 1928–1935 sowie wieder ab 1948), bei anderen jedoch nicht. Zum Kanton Zürich ist ferner zu bemerken, dass 1982/83 aufgrund eines neuen Strassengesetzes über 700 Kilometer Kantons- in Gemeindestrassen umgewandelt wurden. Besonders markant waren die Datensprünge mit Blick auf das Wallis. Hier betrug die Länge der Kantonsstrassen laut den St.Jb 1931 371 Kilometer, 1932 aber 882 Kilometer. 1936 waren es nur 426 Kilometer und 1939 schliesslich 972 Kilometer. Dass diese Werte mit der realen Entwicklung des Strassennetzes wenig zu tun hatten, ist evident. Es änderten sich einfach die Zuordnungen. Umklassifizierungen von Strassen gab es übrigens laufend. Aus Gemeinde- wurden zum Beispiel Kantonsstrassen oder aus Kantons- Nationalstrassen.