Kommentare zu den Variablen
L Delikte und Sanktionen
Allgemeine Bemerkungen zu den Delikten und Sanktionen
Die Bemühungen, eine gesamtschweizerische «Kriminalstatistik» zu erstellen, die nicht den Vollzug, sondern die Verurteilungen fokussiert, gehen auf die Anfänge des 20. Jahrhunderts zurück. Erste entsprechende Publikationen vom damaligen Eidgenössischen Statistischen Amt erschienen 1906 und 1909–1911, wobei die Gründung des «Zentralpolizeibureaus» 1904 diesem Vorhaben wichtige Impulse verlieh. Wirklich vorwärts ging es aber erst nach dem Inkrafttreten des schweizerischen Strafgesetzbuchs 1946. Seit diesem Zeitpunkt liegen als «Schweizerische Kriminalstatistik» (ab 1969 «Die Strafurteile in der Schweiz») jährliche Publikationen vor, die beim BFS per Internet bis zur Ausgabe 1984 heruntergeladen werden können.
Die Daten stammten aus den Eintragungen im Zentralstrafregister des erwähnten Schweizerischen Zentralpolizeibüros und beziehen sich ausschliesslich auf Bundesgesetze. Hinsichtlich des Strassenverkehrs werden die Zahlen ab 1953 interessant, als die Verurteilungen auf der Basis des Motorfahrzeuggesetzes (MFG) von 1932 respektive des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 ausgewiesen wurden. Die beiden Rechtsgrundlagen unterschieden sich insofern entscheidend, als das Gesetz von 1932 nur die Motorfahrzeug- und Radfahrer betraf, das nach Artikeln viel umfangreichere SVG jedoch sämtliche Strassenverkehrsteilnehmer, also etwa auch Fussgänger oder Reiter. Das SVG trat erst 1963 vollumfänglich in Kraft, was dazu führte, dass einige Beurteilungen vom Strafgesetzbuch («Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr») zum SVG umgelagert wurden. Mit Blick auf das MFG kamen 1965 schweizweit nur noch 15 Fälle zur Verhandlung (SVG knapp 21'000 Fälle), danach keine mehr. Der Einfachheit halber erwähnen wir in den Kommentaren und Variablenköpfen stellvertretend für beide Gesetze jeweils nur das SVG.
Methodisch sind vorgängig einige grundsätzliche Hinweise notwendig. Nicht enthalten sind in der Statistik Widerhandlungen gegen kantonale Gesetze, strafbare Handlungen von Kindern bis 13 respektive ab 1974 bis 14 Jahren und die Übertretungen von Jugendlichen (14–17 respektive ab 1974 15–17 Jahre). Trafen mehrere strafbare Handlungen einer Person zusammen (zum Beispiel Strafgesetzbuch und SVG), wurde in der Statistik auf die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat abgestellt («Hauptstraftat»). Dies hat zur Folge, dass längst nicht alle Handlungen gegen das SVG in der Statistik enthalten sind, weil sie nur als Nebenstrafen verhängt wurden. In einem Jahr wiederholt straffällige Personen wurden entsprechend der Zahl ihrer Verurteilungen mehrfach gezählt. Für die Statistiken bis 1973 war für die Auszählungen nach dem Alter das Jahr einer Tat massgebend, ab 1974 jedoch das Jahr, in welchem ein Urteil in Kraft trat. Zwischen den beiden Ereignissen kann (bei Rekursen) eine beträchtliche Zeitspanne liegen. Als Quellen sind zu erwähnen:
- BFS: Verurteilungen von Erwachsenen für ein Vergehen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), nach Geschlecht, Nationalität und Alter, T 19.3.3.2.5.
- BFS: Verurteilungen von Erwachsenen zu Freiheitsstrafen für ein Verbrechen oder Vergehen, nach Art des Vollzugs, Strafdauer und den wichtigsten Gesetzen, T 19.3.3.3.21.
- BFS: Verurteilungen von Erwachsenen wegen Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 91–91a SVG), nach Geschlecht, Nationalität und Alter, T 19.3.3.2.9.
- BFS: Verurteilungen von Erwachsenen wegen grober Verletzungen der Verkehrsregeln (Art. 90.2 SVG), nach Geschlecht, Nationalität und Alter, T 19.3.3.2.8.
- Eidgenössisches Statistisches Amt (digitale Fassung BFS): Schweizerische Kriminalstatistik (ab 1969: Die Strafurteile in der Schweiz), Bde. 1953ff.