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D.2.16.1 Inverkehrsetzung Landw.- u. Ind.-FZ

Inverkehrsetzung Landwirtschafts- und Industrie-Fahrzeuge (n)
Als Landwirtschaftsfahrzeuge (FAZG 4) gelten seit 1989 Traktoren, Arbeits- und Motorkarren, Motoreinachser sowie Kombinationsfahrzeuge für landwirtschaftliche Zwecke. Die letzten beiden Fahrzeugarten blieben zuvor in der Statistik unberücksichtigt, waren aber auch zahlenmässig von geringer Bedeutung (1990 107 Einheiten). Bei den Industriefahrzeugen (FAZG 5) handelt es sich ebenfalls um Traktoren, Motor- und Arbeitskarren sowie Arbeitsmaschinen, die nicht dem Transport, sondern der Verrichtung spezieller Arbeiten ausserhalb der Landwirtschaft dienen. Eine sinnvolle Rekonstruktion dieser Variable vor 1975 ist auf der Basis der vorhandenen Daten nicht möglich.