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Kommentare zu den Variablen

K.3.2.2 Schwer verletzte Fussgänger

Schwer verletzte Fussgänger (n)
Die Variable dokumentiert die Zahl der schwer verletzten Fussgänger. Ab 1954 wurde bei Strassenverkehrsunfällen zwischen leicht und schwer verletzten Personen unterschieden, wobei in den Einleitungen der Statistik freimütig eingestanden wurde, die Kriterien dieser Grenzziehung seien «willkürlich». Als schwere Verletzungen galten etwa Gehirnerschütterungen, Schädel-, Genick- oder Wirbelsäulenbrüche, Schlüsselbein- oder Rippenbrüche, Becken- oder Beinbrüche, innere Verletzungen oder schwere Riss- und Quetschwunden. Spitäler oder Notärzte vor Ort kommunizierten der Polizei den Verletzungsgrad von betroffenen Personen, sofern es sich nicht um Bagatellfälle handelte, welche keiner ärztlichen Betreuung bedurften und die Beamten selbst einschätzen konnten. Ab 1992 galten für schwer Verletzte neue Definitionen, weshalb die Daten nicht mit den vorherigen vergleichbar sind.