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Kommentare zu den Variablen

L.1.4.2 Einschliessungen bedingt

Einschliessungen bedingt (n)
Unter «Einschliessungen» sind Massnahmen zu verstehen, die beispielsweise gegen Suchtkranke oder Menschen mit psychischen Problemen angeordnet wurden und die in entsprechenden Einrichtungen wie psychiatrischen Instituten oder «Arbeitserziehungsanstalten» vollzogen wurden. Die Variable zeigt für die Jahre 1953–1973 die Anzahl der Personen, die wegen Verstössen gegen das SVG bedingte Strafen solcher Art erhielten. Für die Kantone sind keine Daten verfügbar. Ab 1974 sprach man neu von «Massnahmen» und «Weisungen», die aber nicht den einzelnen Gesetzen (Strafgesetzbuch, SVG usw.) zugeordnet wurden. Die Reihe bricht daher 1974 ab.