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Kommentare zu den Variablen

L.1.7.2 Alkohol Frau

Alkohol Frauen (n)
Die Variable dokumentiert ab 1955 die Zahl der Frauen, die wegen «Fahren in angetrunkenem Zustand» verurteilt wurden. Das entspricht im SVG den Artikeln 91.1–91.3 respektive heute 91–91a. Darin enthalten ist ebenfalls der Tatbestand «Verweigerung der Blutprobe». Die Urteilsstatistik führte für 1984 ingesamt 663 verurteilte angetrunkene Frauen auf, die Tabellen des BFS wiesen jedoch 766 aus. Die Daten der beiden Quellen sind grundsätzlich nicht vergleichbar. Die Angaben zu den Kantonen vor 1984 beschränken sich auf den Zeitraum 1965–1973 und beziehen sich lediglich auf den SVG-Artikel 91.1 (Fahren mit motorisiertem Fahrzeug in angetrunkenem Zustand).