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Kommentare zu den Variablen

L.1.7.3 Alkohol Junge 18–24

Alkohol junge Erwachsene (n)
Die Variable zeigt für 1958–1961 und dann wieder ab 1971 die Zahl der jungen Erwachsenen (18–24 Jahre), die wegen «Fahren in angetrunkenem Zustand» verurteilt wurden. Das entspricht im SVG den Artikeln 91.1–91.3 respektive heute 91–91a. Darin enthalten ist ebenfalls der Tatbestand «Verweigerung der Blutprobe». Die Urteilsstatistik führte für 1984 ingesamt 2305 solche Verurteilung auf, die Tabellen des BFS wiesen jedoch 2675 aus. Die Daten der beiden Quellen sind grundsätzlich nicht vergleichbar. Die Angaben zu den Kantonen vor 1984 beschränken sich auf die Jahre 1971–1973 und beziehen sich lediglich auf den SVG-Artikel 91.1 (Fahren mit motorisiertem Fahrzeug in angetrunkenem Zustand).