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Kommentare zu den Variablen

L.1.7.4 Alkohol Ausländer

Alkohol Ausländer (n)
Die Variable zeigt ab 1955 die Zahl der Ausländer, die wegen «Fahren in angetrunkenem Zustand» verurteilt wurden. Das entspricht im SVG den Artikeln 91.1–91.3 respektive heute 91–91a. Darin enthalten ist ebenfalls der Tatbestand «Verweigerung der Blutprobe». Die Urteilsstatistik führte für 1984 ingesamt 2389 solche Verurteilung auf, die Tabellen des BFS wiesen jedoch 2835 aus. Die Daten der beiden Quellen sind grundsätzlich nicht vergleichbar. Die Angaben zu den Kantonen vor 1984 beschränken sich auf den Zeitraum 1965–1973 und beziehen sich lediglich auf den SVG-Artikel 91.1 (Fahren mit motorisiertem Fahrzeug in angetrunkenem Zustand).